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| ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN |
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Allgemeine Angaben:
§ 1 Weitergabeverbot
Sämtliche
Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers
sind ausdrücklich für den Kunden bestimmt. Diesem ist
es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise
und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung des
Maklers, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiter zu
geben. Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung
und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der
Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den
Hauptvertrag ab, so ist der
Kunde verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision
zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.
§ 2
Doppeltätigkeit
Der
Makler darf sowohl für den Verkäufer als auch für den
Käufer tätig werden.
§ 3
Eigentümerangaben
Der
Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen
Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem vom
Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von
ihm, dem Makler, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft
worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre
Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Makler, der diese Informationen nur weitergibt,
übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung.
§ 4 Informationspflicht
Der
Auftraggeber (Eigentümer) wird verpflichtet, vor Abschluss des
beabsichtigten Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift
des vorgesehenen Vertragspartners
bei dem Makler rückzufragen, ob die Zuführung des
vorgesehenen Vertragspartners durch dessen Tätigkeit
veranlasst wurde. Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Makler Vollmacht zur Einsichtnahme in
das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten
sowie alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem
WEG-Verwalter, wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer
zustehen.
§ 5 Ersatz- und
Folgegeschäfte
Eine
Honorarpflicht des Auftraggebers gemäß unseren
vereinbarten Provisionssätzen besteht auch bei einem
Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z. B. vor, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit der vom Makler
entfalteten Tätigkeit von seinem potenziellen und vom Makler
nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum
Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die
nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen
Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das
nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten,
zu pachten bzw. umgekehrt. Um die Provisionspflicht bei
Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht
erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem
ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig im Sinne
der von der Rechtssprechung
zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten
Voraussetzungen sein muss.
§ 6 Haftungsbegrenzung
Die
Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder
vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das
Verhalten des Maklers keinen Körperschaden erleidet
oder sein
Leben verliert.
§ 7 Verjährung
Die Verjährungsfrist für alle
Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Makler
beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die
Schadensersatzverpflichtung
auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die
gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für
den Makler zu einer kürzeren Verjährung
führen, gelten diese.
§
8 Provisionssätze
Verkauf:
Alle unsere
Preise/Provisionssätze betragen Netto und sind daher zzgl. der
gesetzl. MwSt. zu berechnen. Unsere Provisionssätze betragen,
falls nicht anders vereinbart, 6,0% Netto zzgl. gesetzl. MwSt. beim
Verkauf von Wohneigentum. Jeweils angegebener Kaufpreis zzgl. unserer
Maklerprovision - fällig und zahlbar vom Käufer mit
Abschluss des not. Kaufvertrages.
Vermietung:
Bei Vermietung von
Wohnräumen zwei Monatskalt mieten Netto zzgl. gesetzl. MwSt.
Bei Gewerbeflächen bis zu drei Monatskaltmieten Netto, jeweils
zzgl. gesetzl. Mwst. Jeweils angegebener Mietpreis zzgl. unserer
Maklerprovision - fällig und zahlbar vom Mieter mit Abschluss
des Miet/Pachtvertrages.
§ 9 Gerichtsstand
Sind Makler und Kunde
Vollkaufleute im Sinne des
Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für
alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden
Verpflichtungen und Ansprüche
und als Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers vereinbart.
§ 10 Salvatorische
Klausel
Sollte
eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein,
so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht
berührt werden. Dies gilt auch, wenn
innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber
wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien
durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen
der Vertragsparteien am nächsten kommt und im übrigen
den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.
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